Das Kommuniqué zur Änderung des CBRT-Kommuniqués über erforderliche Reserven wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Dementsprechend wird der Ausdruck „Darlehen in türkischer Lira verlängert ab dem 9. März 2020“ in Unterabsatz (b) des ersten Absatzes von Artikel 10/A des besagten Kommuniqués, das im Amtsblatt vom 25. Dezember 2013 mit der Nummer 28862 veröffentlicht wurde, ersetzt von „Zentralbanken verlängert ab 9. März 2020. Der Ausdruck „während der Auszahlung von Darlehen in türkischer Lira“ im dritten Absatz wurde geändert in „während der Auszahlung von Darlehen in türkischer Lira, die von der Zentralbank festgelegt wurden“ und der Ausdruck „schriftliche Erklärung “ wurde in „Erklärung“ geändert.

In der Anwendung der Differenzierung nach Kreditwachstum bis zum Verpflichtungsstichtag 25.12.2020 wurde dem gleichen Kommuniqué folgender vorläufiger Artikel hinzugefügt:

„VORLÄUFIGER ARTIKEL 10 – (1) Banken, deren jährliche Kreditwachstumsrate über 15,00 Prozent liegt und deren angepasste jährliche Kreditwachstumsrate, die im Rahmen von Artikel 10/A Unterabsatz (a) des ersten Absatzes dieses Kommuniqués berechnet wird, über 15,00 liegt Prozent, Es wird davon ausgegangen, dass es die in Artikel 10/A Unterabsatz (a) des ersten Absatzes dieses Kommuniqués genannten Bedingungen bis zum Datum der Verpflichtung am 25. Dezember 2020 erfüllt hat. (2) Um die in Artikel 10/A Absatz 1 und 2 dieses Kommuniqués festgelegten Mindestreservesätze ab dem Haftungsdatum 25 Dieser Artikel gilt ab dem Haftungsdatum vom 25. Dezember 2020 weiterhin für alle Banken, die in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes desselben Artikels aufgeführt sind. Bedingungen müssen erfüllt sein.“

Dieses Kommuniqué ist heute mit Wirkung zum 12. Juni 2020 in Kraft getreten.

In der Erklärung der CBRT zu diesem Thema wurde daran erinnert, dass eine Änderung in der Mindestreserveverordnung vorgenommen wurde, die Mindestreservesätze und Zinszahlungen mit Kreditwachstumsraten in Beziehung setzt.

ES WURDE BESCHLOSSEN, DIE ÜBERHOLUNG NICHT ZU BEANTRAGEN“

In der Erklärung wurde festgestellt, dass die Zentralbank die erforderlichen Reserven flexibel und effektiv als makroprudenzielles Instrument zur Stützung der kurzfristigen Zinssätze, dem wichtigsten geldpolitischen Instrument, einsetzt.

„Während der Coronavirus-Epidemie stieg die Kreditnachfrage von Unternehmen und Privatpersonen aufgrund der betroffenen Cashflows, die ergriffenen Maßnahmen stellten das effektive Funktionieren des Kreditmechanismus sicher und die steigende Kreditnachfrage wurde in erheblichem Maße gedeckt. Der aktuelle Trend wird erwartet Fahren Sie eine Weile mit dem Normalisierungsprozess fort.

Um den Banken Flexibilität bei der Deckung der zeitraumspezifischen Kreditnachfrage zu bieten, ist in diesem Zusammenhang die Bedingung, die Banken mit einer jährlichen realen Kreditwachstumsrate von über 15 Prozent erfüllen müssen, um von den erforderlichen Reserveanreizen zu profitieren, vorübergehend bis zum Ende des Es wurde entschieden, sich nicht für die Dauer zu bewerben.

Die genannte Änderung gilt ab dem Haftungszeitraum vom 12. Juni 2020, dessen Einrichtung am 26. Juni 2020 beginnt, bis zum Haftungszeitraum vom 25. Dezember 2020.

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